Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ventec® AG, Hugo-Junkers-Straße 22, D-50739 Köln
1 Geltungsbereich, Abwehrklausel, Anerkennung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVLB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der ventec® AG (Lieferant) und Bestellern, die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
1.2 Mit der Erteilung des Auftrages oder der Annahme unserer Leistungen erkennt der Besteller die Geltung dieser AVLB nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht durch die ventec® AG widersprochen wurde, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich durch die ventec® AG schriftlich zugestimmt.
1.4 Im Zweifel ist die deutsche Sprachversion dieser AVLB rechtsverbindlich.
2 Angebot, Nebenabreden, Schriftform, Angebotsunterlagen
2.1 Die Angebote der ventec® AG sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn die ventec® AG die Bestellung an- nimmt.
2.2 Nebenabreden zu Angeboten und Auftragsbestätigungen der ventec® AG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der ventec® AG.
2.3 Die zum Angebot der ventec® AG dem Besteller überlassenen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, u.a.) sind unverbindliche Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die ventec® AG Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die vorgenannten Unterlagen sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich an die ventec® AG zurückzugeben Die ventec® AG verpflichtet sich, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise der ventec® AG gelten, wenn nicht anders vereinbart, für die Lieferung ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Die Preise der ventec® AG umfassen dagegen nicht Verpackung, Fracht, Versicherung und Umsatzsteuer.
3.2 Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Wochen nach Vertragsabschluss ausgeliefert werden sollen, die Einkaufspreise der ventec® AG bis zur Ausführungen des Vertrages, so ist die ventec® AG berechtigt, auch die hier vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.
3.3 Bestehen keine gesonderten Vereinbarungen, werden die Preise mit Übergabe des Liefergegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig und sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit ohne jeden Abzug zu bezahlen.
3.4 Leistet der Besteller den Preis nicht innerhalb der in 3.3 genannten Frist, kann die ventec® AG dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnen.
3.5 Wechsel und Schecks des Bestellers werden von der ventec® AG nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich Erfüllungshalber angenommen. Die Rechte aus den vereinbarten Eigentumsvorbehalten werden bis zur Einlösung der Wechsel bzw. Schecks nicht berührt.
3.6 Mitarbeiter der ventec® AG sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Skonto-Zusagen der ventec® AG gelten nur, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht in Verzug befindet.
3.7 Werden der ventec® AG nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, kann die ventec® AG nach ihrer Wahl Vorschusszahlungen, Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen vom Besteller verlangen.
3.8 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger von der ventec® AG bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Der Besteller kann gegen Forderungen der ventec® AG nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als die Forderungen des Bestellers von der ventec® AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4 Lieferung, Lieferfristen und -termine
4.1 Von der ventec® AG genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich und ausdrücklich von der ventec® AG als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt – soweit der ventec® AG zu diesem Zeitpunkt alle die von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen und vom Besteller zu leistende Vorschusszahlungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen erfolgt sind – mit dem Ablauf des Tages, an dem sich die ventec® AG und Besteller über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben, frühestens jedoch mit der Absendung der Auftragsannahme durch die ventec® AG.
4.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als von der ventec® AG gewahrt, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist oder Ablauf des Tages des Liefertermins das Werk oder Verkaufslager der ventec® AG verlassen hat. In den Fällen, in denen der Liefergegenstand nicht versandt werden kann oder soll, gilt die Lieferfrist oder ein Liefertermin als von der ventec® AG gewahrt, wenn die Anzeige der Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Lieferfrist oder Ablauf des Tages des Liefertermins das Werk oder Verkaufslager der ventec® AG verlassen hat.
4.4 Die ventec® AG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich dem Besteller in Rechnung zu stellen.
4.5 Verzögert sich die Leistung durch Umstände höherer Gewalt, also von außen kommende, nicht voraussehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse (Krieg, Kriegsgefahren, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Reaktorunfälle, u.ä.), verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Umstände höherer Gewalt. Dies gilt entsprechend, wenn die vorgenannten Umstände bei Unterlieferanten der ventec® AG eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der ventec® AG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges der ventec® AG entstehen.
4.6 Wird die Leistung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann die ventec® AG dem Besteller nach Ablauf von 14 Tagen nach Anzeige seiner Lieferbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der ventec® AG Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung, berechnen. Die ventec® AG ist im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit ange- messen verlängerter Frist zu beliefern.
5 Versand, Gefahrübergang, Versicherung, Verpackung
5.1 Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, sobald die ventec® AG den Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die ventec® AG noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Lieferbereit- schaft an auf den Besteller über.
5.3 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung durch die ventec® AG gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.4 Soweit die ventec® AG verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der für den Liefergegenstand verwendeten Verpackungen.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die ventec® AG behält sich das Eigentum an sämtlichen von der ventec® AG an den Besteller gelieferten Gegenständen bis zur Bezahlung der Gesamtforderung gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der ventec® AG dient.
6.2 Die Be- und Verarbeitung von der ventec® AG gelieferter und noch im Eigentum der ventec® AG stehenden Liefergegenständen erfolgt stets im Auftrag der ventec® AG, ohne dass für die ventec® AG Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
6.3 Werden die im Eigentum der ventec® AG stehenden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die ventec® AG ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für die ventec® AG.
6.4 Der Besteller darf die im Eigentum der ventec® AG stehenden Liefergegenstände nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
6.5 Der Besteller tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und der ventec® AG die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe, also nicht nur den anteiligen Papierwert, an die ventec® AG ab.
6.6 Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich der ventec® AG gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Übersteigt der Wert des der ventec® AG zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstands die Gesamtforderung der ventec® AG um mehr als 20 %, so ist die ventec® AG auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
7 Gewährleistung / Verjährung
7.1 Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Liefergegenstandes der ventec® AG schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.2 Bei berechtigten Mängelrügen ist die ventec® AG – unter Ausschluss der Rechte des Bestellers zur Selbstvornahme, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung) – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die ventec® AG aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Nachlieferung erfolgen. Die ventec® AG trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz zu den in Ziff. 8 Abs. 2 ff geregelten Bedingungen verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
7.3 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen Auftragswert und Wert des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn die ventec® AG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Leistungsgegenstandes.
7.5 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die ventec® AG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8 Haftungsbeschränkungen / Verjährung
8.1 Die ventec® AG haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für die der ventec® AG zurechenbaren Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der ventec® AG, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
8.2 Für Schäden, die nicht von Ziff. 8 Abs. 1 dieser AVLB erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der ventec® AG, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die ventec® AG nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie der Höhe nach bis in Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag (ohne Portoanteil) begrenzt, soweit die ventec® AG, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt hat bzw. haben.
8.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch die ventec® AG, ihren gesetzlichen Vertretern sowie ihren Erfüllungsgehilfen haftet die ventec® AG gegenüber dem Besteller nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die ventec® AG, ihre gesetzlichen Vertretern sowie ihre Erfüllungsgehilfen haftet die ventec® AG nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung der ventec® AG gemäß Ziff. 7 dieser AVLB. Soweit die Haftung der ventec® AG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht im Fall von durch die ventec® AG, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn die ventec® AG, ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
9 Rücktrittsvorbehalt
Die ventec® AG hat das Recht, vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten, wenn auf Seiten der ventec® AG ein vorübergehendes Leistungshindernis oder eine erhebliche Verteuerung der Leistung eintritt, nicht betriebsbezogene Selbstbelieferungen ausbleiben oder der Besteller schuldhaft ein sonstiges Leistungshindernis herbeiführt.
10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der ventec® AG aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ist Köln.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
10.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen der ventec® AG, auch mit ausländischen Bestellern, deren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).
10.4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese AVLB zugrunde liegen, ist Köln. Dies gilt auch für alle Klagen ausländischer Besteller gegen die ventec® AG oder Klagen der ventec® AG gegen ausländische Besteller und – soweit gesetzlich zulässig – auch für Wechsel- und Scheckklagen. Die ventec® AG ist weiter berechtigt, den Besteller nach ihrer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
11 Geltungsbereich, Abwehrklausel, Anerkennung
11.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der ventec® AG (Besteller) und Lieferanten, die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
11.2 Mit der Annahme unseres Auftrages erkennt der Lieferant die Geltung dieser AEB nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
11.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Lieferanten werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht durch die ventec® AG widersprochen wurde, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich durch die ventec® AG schriftlich zugestimmt. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Liefergegenstand) oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung.
11.4 Im Zweifel ist die deutsche Sprachversion dieser AEB rechtsverbindlich.
12 Vertragsschluss und -änderungen, Schriftform
12.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen der Einkaufsbedingungen der ventec® AG – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die ventec® AG.
12.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
12.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
12.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist die ventec® AG zum Widerruf berechtigt.
13 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
14 Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
15 Lieferung
15.1 Abweichungen von den Abschlüssen und Bestellungen der ventec® AG sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der ventec® AG zulässig.
15.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der ventec® AG. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
15.3 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich die bestellende Abteilung der ventec® AG zu benachrichtigen.
15.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die der ventec® AG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
15.5 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
15.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die ventec® AG. hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind der ventec® AG zumutbar.
15.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von der ventec® AG bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
15.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat die ventec® AG das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
15.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation hat die ventec® AG auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Die ventec® AG darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
16 Höhere Gewalt
Umstände höherer Gewalt, also von außen kommende, nicht voraussehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, Kriegsgefahren, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Reaktorunfälle, Arbeitskämpfe, u.ä.) befreien die ventec® AG für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist die ventec® AG – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf der ventec® AG wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
17 Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in den Bestellungen und Lieferabrufen der ventec® AG. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
18 Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die ventec® AG oder den Beauftragten der ventec® AG an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
19 Mängelansprüche und Rückgriff
19.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von der ventec® AG umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
19.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
19.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der ventec® AG zu. Der Lieferant kann die von der ventec® AG gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
19.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die ventec® AG zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der ventec® AG in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
19.5 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant der ventec® AG auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
19.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes (Gefahrübergang).
19.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
19.8 Entsteht der ventec® AG infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
20 Produkthaftung
20.1 Für den Fall, dass die ventec® AG aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, die ventec® AG von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
20.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 dieser AEB alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
20.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
21 Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände der ventec® AG ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände der ventec® AG zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ventec® AG verursacht wurde.
22 Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
23 Unterlagen und Geheimhaltung
23.1 Alle durch die ventec® AG zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an die ventec® AG notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum der ventec® AG. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der ventec® AG dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an die ventec® AG – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
23.2 Auf Anforderung der ventec® AG sind alle von der ventec® AG stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an die ventec® AG zurückzugeben oder zu vernichten. Die ventec® AG behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit der ventec® AG diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
23.3 Erzeugnisse, die nach von der ventec® AG entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben der ventec® AG oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen der ventec® AG angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge der ventec® AG.
24 Exportkontrolle und Zoll
24.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die ventec® AG über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter schriftlich zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffen- den Warenpositionen folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
24.2 Auf Anforderung der ventec® AG ist der Lieferant verpflichtet, der ventec® AG alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie der ventec® AG unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
25 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
25.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
25.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
25.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen der ventec® AG, auch mit ausländischen Lieferanten, deren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).
25.4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Köln. Dies gilt auch für alle Klagen ausländischer Lieferanten gegen die ventec® AG oder Klagen der ventec® AG gegen ausländische Lieferanten und – soweit gesetzlich zulässig – auch für Wechsel- und Scheckklagen. Die ventec® AG ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach ihrer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.